Anforderung einer Grundbuchabschrift (Seite 2)

Hinweise:

Hinweise:
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Grundbucheinsicht oder eine Grundbuchauskunft erhalten. Ein berechtigtes Interesse hat zunächst derjenige, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht. Zu diesem Personenkreis gehören:

– der / die Grundstückseigentümer – der / die Wohnungseigentümer – der / die Erbbauberechtigten – eingetragene oder einzutragende Berechtigte eines Rechts

Auch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann genügen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:

die Grundstücksangrenzer (Auskunft über den Eigentümer) der Kreditgeber des Eigentümers, wenn der Kredit im Grundbuch abgesichert werden soll der Gläubiger einer gegen den Grundstückseigentümer durchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstück- / Woh- nungs- bzw. Teileigentum oder Erbbaurecht betreiben möchte.

Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Im Allgemeinen lässt sich sagen: Darlegen ist das Vorbringen von Tatsachen in der Weise, dass das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist. Im Einzelfall kann bei begründeten Beden- ken Glaubhaftmachung oder Nachweis des Interesses verlangt werden. Die Darlegung erübrigt sich, wenn der Eigentümer oder der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts der Einsichtnahme zustimmt oder den Betreffenden schriftlich bevollmächtigt.