Wohnungs-Mietvertrag (Seite 5)

§ 12 Tierhaltung

§ 12 Tierhaltung
1.

Der Mieter darf in der Wohnung Kleintiere, wie z. B. Fische, Hamster, Vögel, Schildkröten, halten sowie Haustiere, wie z. B. eine Katze oder einen Hund.

2.

Der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn durch die Tierhaltung die Hausgemeinschaft belästigt wird.

§ 13 Gartennutzung

§ 13 Gartennutzung
1.

Der Mieter darf den zum Haus gehörenden Garten nutzen.

2.
Die Pflege des Gartens übernimmt der
3.
Gartengeräte und Material zur Pflege des Gartens hat der

auf seine Kosten bereitzustellen.

§ 14 Fernseh- und Rundfunkempfang – Installation von Antennen

§ 14 Fernseh- und Rundfunkempfang – Installation von Antennen
1.

Der Vermieter ist berechtigt, mit Zustimmung der Mehrheit der Mieter anstelle von Einzelantennen eine Gemein- schaftsantenne für alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu errichten. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, seine Einzelantenne zu entfernen, sofern nicht in Ausnahmefällen wichtige Gründe für die Beibehaltung vorliegen. Das gilt sinngemäß für Satellitenempfangsanlagen. Die Kosten können nur auf die Mieter verteilt werden, die der Maßnahme zustimmen.

2.

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsempfangsanlage jeweils auf dem ortsüblichen Standard empfangsbereit zu halten.

3.

Der Mieter kann in seine Wohnung auf eigene Kosten einen Kabelanschluss legen lassen.

4.

Hat der Mieter ein besonderes Interesse, darf er eine Außenantenne zum Fernseh- und Rundfunkempfang für diejenigen Programme anbringen, für die keine Gemeinschaftsempfangsanlage vorhanden ist oder vom Vermieter nicht empfangsbereit gehalten wird. Dies gilt auch für Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen). Der Vermieter kann den Platz auswählen, an dem die Antenne angebracht wird, sofern dort ein einwandfreier Empfang gewährleistet ist. Die Antennenanlage hat den VDE-Vorschriften über Außenantennen zu entsprechen. Der Mieter hat seine Antennenanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Kosten aus der Anbringung und Unterhaltung der eigenen Antenne trägt der Mieter.

5.

Eine Ausgliederung der Fernseh- und Rundfunkversorgung auf einen Drittbetreiber ist nur mit Zustimmung des Mieters zulässig.

6.

Der Vermieter ist zur Errichtung oder Gestattung einer Mobilfunkanlage nur mit Zustimmung des Mieters berechtigt.

§ 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

§ 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1.

Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe (Haus- oder Wohnungsverkauf, Kündigung, Reparaturen) dies erfordern, zusammen mit Interessenten oder Handwerkern nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter betreten. Dabei hat er auf die Arbeitszeit des Mieters oder sonstige persönliche Hinderungsgründe Rücksicht zu nehmen. Besichtigungen sind auf 3 Stunden an einem Tag pro Woche zu beschränken.

2.

Damit der Vermieter im Notfall auch bei längerer Abwesenheit des Mieters Zugang zur Wohnung hat, muss dieser dem Vermieter mitteilen, wem er zu diesem Zweck einen Wohnungsschlüssel überlassen hat.

§ 16 Auskunftspflicht des Vermieters / Energieausweis

§ 16 Auskunftspflicht des Vermieters / Energieausweis
1.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter alle erforderlichen Angaben schriftlich zu erteilen; dies betrifft insbesondere Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen, Zinssenkungen, Auskünfte für Wohngeldanträge, Wohnflächen- berechnungen sowie die Angaben über die Zusammensetzung der Miete bei öffentlich geförderten Wohnungen.

2.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter einen Energiebedarfsausweis in Ablichtung auszuhändigen.

§ 17 Ordentliche Kündigung

§ 17 Ordentliche Kündigung
1.

Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

2.

Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach Ablauf von 5 Jahren auf 6 Monate und nach Ablauf von 8 Jahren auf 9 Monate.

3.

Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählen soll. Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam.

4.

Eine Teilkündigung von Nebenräumen ist ausgeschlossen.

5.

Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn er einen Nachmieter nachweist.