Anlage 1 - Antrag auf Baugenehmigung (Art. 64 BayBO) / Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG) (Seite 6)

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags (Fortsetzung)

Grundsätzliches

Grundsätzliches

Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Bei Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörden, für deren Zuständigkeitsbereich die DBauV gilt (§ 1 Abs. 2, 3 DBauV), ist der Bauantrag, Abgrabungsantrag und Vorbescheidsantrag unmittelbar bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde einzureichen, die die Beteiligung der Gemeinde vornimmt. Für die Einreichung von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bleibt es hingegen bei der Einreichung bei der Gemeinde. Anträge, die nicht digital eingereicht werden, sind grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält die Antragstellerin / der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 5 und 9 des Antrags).

Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr.12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da Werbeanlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO bauliche Anlagen sind.

Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.

Zu 2. – Bauherr

Zu 2. – Bauherr

Antragstellerin / Antragsteller im bauaufsichtlichen Verfahren ist der Bauherr. Eine Vertretung des Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht handlungsfähig im Sinne von Art. 12 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (z.B. minderjährig) ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens eine verantwortliche Vertretung benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass eine Vertretung bestellt wird, die ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.

Zu 3. – Baugrundstück

Zu 3. – Baugrundstück

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung gilt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Dies gilt entsprechend auch für die Übernahme von Abständen aus Gründen des Brandschutzes nach Art. 28 Abs. 2 BayBO oder Art. 30 Abs. 2 BayBO. Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Dabei gilt die bloße Unterschrift nach Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO nicht zugleich als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen.

Unter Nr. 3 des Antrags ist anzugeben, ob auf das jetzige Baugrundstück (als „Nachbargrundstück“ eines früheren, benachbarten Bauvorhabens) Abstandsflächen bzw. Abstände übernommen wurden. Denn durch solcherlei Übernahmen ist die Bebaubarkeit des jetzigen Baugrundstücks eingeschränkt.

Ist die Übernahme von Abstandsflächen bzw. Abständenauf ein Nachbargrundstück zur Verwirklichung des jetzigen Bauvorhabens erforderlich, ist dies hingegen unter Nr. 5 des Antrags anzugeben. Für die Zustimmung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5), der mit dem Bauantrag einzureichen ist.

Zu 4. – Nachbarbeteiligung

Zu 4. – Nachbarbeteiligung
a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Hier ist eine (förmliche) Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO durchzuführen, für deren ordnungsgemäße Durchführung der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich ist: Der Bauherr oder sein Beauftragter legt den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vor.