Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Bei Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörden, für deren Zuständigkeitsbereich die DBauV gilt (§ 1 Abs. 2, 3 DBauV), ist der Bauantrag, Abgrabungsantrag und Vorbescheidsantrag unmittelbar bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde einzureichen, die die Beteiligung der Gemeinde vornimmt. Für die Einreichung von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bleibt es hingegen bei der Einreichung bei der Gemeinde. Anträge, die nicht digital eingereicht werden, sind grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält die Antragstellerin / der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 5 und 9 des Antrags).
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr.12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da Werbeanlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO bauliche Anlagen sind.
Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.