Anlage 1 - Antrag auf Baugenehmigung (Art. 64 BayBO) / Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG) (Seite 7)

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags (Fortsetzung)
Zu 4. – Nachbarbeteiligung (Fortsetzung)
a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Fortsetzung)

Die Nachbarzustimmung ist durch die am 1. Februar 2021 in Kraft getretene BayBO-Novelle neu geregelt worden. Zwar muss die Zustimmung des Nachbarn auch weiterhin schriftlich erfolgen, eine Unterschrift auf Lageplan und Bau- zeichnungen ist aber nicht mehr zwingend erforderlich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) aber auch künftig in geeigneter Weise mit dem konkreten Bauvorhaben zu verknüpfen, etwa indem die Unterschrift auf einem Lageplan und (ggf. auch kleinformatigen) Bauzeichnungen erfolgt, die der Bauherr zu seinen Unterlagen nimmt. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügt hingegen die Angabe im Bauantrag, ob ein Nachbar zugestimmt hat, oder nicht. Diesbezüglich korrekte Angaben zu machen liegt im ureigenen Interesse des Bauherrn selbst: Eine Zustellung der Baugenehmigung an Nachbarn wird nur dann erfolgen, wenn angegeben wurde, dass diese dem Vorhaben nicht zugestimmt haben. Wird hingegen (wahrheitswidrig) angegeben, die Nachbarn hätten zugestimmt, erfolgt eine Zustellung üblicherweise nicht, mit der Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt.

Der Bauherr ist für die Durchführung der Nachbarbeteiligung und den ggf. im gerichtlichen Verfahren zu erbringenden Nachweis des Vorliegens einer Zustimmung vollumfänglich selbst verantwortlich.

Genehmigungsfreistellung

b) Genehmigungsfreistellung
aa)

Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Eingabepläne zur Zustimmung vorlegen.

bb)

Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.

Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag

c) Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag

Bei einem Vorbescheidsantrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO absehen. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn der Bauherr die mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zunächst nur „intern“ mit der Bauaufsichtsbehörde – ohne Einschaltung des Nachbarn – klären will. Diese Verfahrensweise scheidet aber aus, wenn über den Vorbescheid nicht ohne den Nachbarn entschieden werden kann, beispielsweise, wenn mit dem Vorbescheid bereits über eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift entschieden werden soll.

Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

d) Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

Nach Art. 66a Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z. B. Massentierhaltungsbetriebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekannt- machung durchführen. In Art. 66a Abs. 2 BayBO wird die nach Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung geregelt. Die Neuregelung gilt somit zum einen für Vorhaben entsprechend Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, zum anderen auch für die Errichtung oder Erweiterung von Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c, 10 bis 13, 15 und 16 BayBO. Hierbei handelt es sich nicht nur um Nutzungen mit einem umfangreichen Besucherverkehr, sondern auch um Nutzungen, bei denen die Nutzer z. B. aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters besonders schutzwürdig sind.

Abgrabungsaufsichtliches Verfahren

e) Abgrabungsaufsichtliches Verfahren

Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht jedoch nicht.

Zu 5. – Vorhaben

Zu 5. – Vorhaben
a) Gebäudeklassen / Sonderbau

Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in 5 Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z. B. keine Genehmigungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungs- verfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Geneh- migungsfreistellung (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).