Die Nachbarzustimmung ist durch die am 1. Februar 2021 in Kraft getretene BayBO-Novelle neu geregelt worden. Zwar muss die Zustimmung des Nachbarn auch weiterhin schriftlich erfolgen, eine Unterschrift auf Lageplan und Bau- zeichnungen ist aber nicht mehr zwingend erforderlich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) aber auch künftig in geeigneter Weise mit dem konkreten Bauvorhaben zu verknüpfen, etwa indem die Unterschrift auf einem Lageplan und (ggf. auch kleinformatigen) Bauzeichnungen erfolgt, die der Bauherr zu seinen Unterlagen nimmt. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügt hingegen die Angabe im Bauantrag, ob ein Nachbar zugestimmt hat, oder nicht. Diesbezüglich korrekte Angaben zu machen liegt im ureigenen Interesse des Bauherrn selbst: Eine Zustellung der Baugenehmigung an Nachbarn wird nur dann erfolgen, wenn angegeben wurde, dass diese dem Vorhaben nicht zugestimmt haben. Wird hingegen (wahrheitswidrig) angegeben, die Nachbarn hätten zugestimmt, erfolgt eine Zustellung üblicherweise nicht, mit der Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt.