Bitte Ausfüllanleitung beachten! Verwenden Sie bei mehr als 4 anzumeldenden Personen bitte weitere Meldescheine!
Die nachstehenden Daten werden aufgrund §§ 3, 17 Abs. 2, 24 Bundesmeldegesetz (BMG) erhoben
Für Personen, die weitere oder andere Wohnungen benutzen sowie für Personen mit unterschiedlichen Haupt- oder Nebenwohnungen, ist ein eigener Abmeldeschein zu verwenden.
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich abmelden.
Ziehen Sie aus einer Nebenwohnung im Inland aus und beziehen Sie keine neue Wohnung, so teilen Sie dies der Meldebehörde mit, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
In diesen Fällen ist der ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein der Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung vorzulegen.