Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach der Gewerbeordnung (Seite 1)

Vorbemerkung

Vorbemerkung

Neben der allgemeinen Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung gibt es in der GewO für bestimmte Gewerbearten Erlaubnispflichten, die wiederum mit weiteren Pflichten, etwa anderen Anzeigepflichten, einhergehen. Zudem gibt es für die Veranstalter von Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO eine gesonderte Anzeigepflicht. Diese sind teilweise unmittelbar der GewO und/oder den aufgrund der Ermächtigungen in der GewO erlassenen Rechtsverordnungen zu entnehmen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gewerbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gewerbeüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Gewerbetreibenden personengebundene Daten. Die in den Registern und Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Gewerbebehörde genutzt, um nach Maßgabe der GewO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ihrer Aufgabe der Gewerbeüberwachung nachzukommen und entsprechend ihrer rechtlichen Befugnisse sowohl öffentlichen Stellen als auch nicht-öffentlichen Stellen und Privatpersonen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. etwa § 14 Abs. 7 und 8 GewO) Daten zu übermitteln.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) im Gewerbeanzeigeverfahren nach § 14 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung

Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden (= Grunddaten) dürfen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO allgemein zugänglich gemacht werden, d. h. auch allen Anfragenden mitgeteilt werden.

Die Gewerbebehörde darf an bestimmte öffentliche Stellen im Inland (siehe § 14 Abs. 8 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung) die aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln. Öffentliche Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen über die Grunddaten hinaus Daten übermittelt werden, soweit
1.

eine regelmäßige Datenübermittlung nach § 14 Abs. 8 GewO (siehe im Folgenden) zulässig ist,

2.

die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

3.

der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Gewerbebehörde angehört, dürfen unter den zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls weitergeben werden.