Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Bayern)

Absender

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Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Eheregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die beiden Ehegatten. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Informationen (Info-I)

Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten bzw. zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse (wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art) vom Standesbeamten als gerechtfertigt angesehen wird.

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beträgt sie EUR 12,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück ebenfalls EUR 12,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Urkunde

Urkunde
Ich bitte um die Ausstellung einer

Ehegatten

Ehegatten

Empfänger

Empfänger
Die Urkunde
soll an die nachstehende Anschrift gesandt werden.

Gebühr

Gebühr