Merkblatt für Eheschließungen unter Beachtung ausländischen Rechts (Seite 2)

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Gemeinsame vorehelich geborene Kinder

Gemeinsame vorehelich geborene Kinder
5.1

Vater- und Mutterschaftsanerkennung / gemeinsame Sorge

Vater- und Mutterschaftsanerkennung / gemeinsame Sorge

Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eine gemäß § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter bzw. des Vaters verwandelt sich von Gesetzes wegen in eine gemeinsame Sorge der Eltern. Voraussetzung ist allerdings, dass Mutterschaft und Vaterschaft feststehen.

Deshalb sollten entsprechende Erklärungen zu Vater- bzw. Mutterschaft bis spätestens bei der Eheschließung vorliegen. Ansonsten ändert sich an der Alleinsorge auch durch Heirat der biologischen Eltern zunächst nichts. Wird die Vaterschaft später festgestellt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück.

5.2

Namensführung nach deutschem Recht

Namensführung nach deutschem Recht

Richtet sich die Namensführung eines gemeinsamen Kindes nach deutschem Recht, erhält ein unter fünf Jahre altes Kind den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes (§ 1616 BGB). Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt (§ 1617 c Abs. 1 BGB).

Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind erst durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt (§ 1617 b Abs. 1 BGB).

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Eheschließung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines Staates, der die Mehrehe zulässt

Eheschließung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines Staates, der die Mehrehe zulässt

Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit dem Angehörigen eines Staates einzugehen, der die Mehrehe zulässt (für Minderjährige in Deutschland nicht mehr zulässig), so wird ihr anheimgestellt, sich über die Ausgestaltung eines Ehevertrages beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50728 Köln (www.bildungskredit.de), oder bei einer gemeinnützigen Auswandererberatungsstelle zu informieren.

Wir bestätigen, die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis genommen zu haben.

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