Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Seite 2)

Allgemeine Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund

Allgemeine Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund
1.

Von allen Ansprüchen Dritter, die in Folge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen den Träger der Straßenbaulast oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Berechtigte den Träger der Straßenbaulast und den Betreffenden Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.

Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen werden, als unumgänglich notwendig ist.

3.

Die Baustellen müssen bei Tag und Nacht ausreichend gesichert, nach außen abgeschrankt, bei Dunkelheit beleuchtet und mit den amtlichen Verkehrszeichen versehen werden.

4.

Der Aufstellungsort/Ablagerungsort muss möglichst rein gehalten werden.

5.

Falls mit der Sondernutzung Aufgrabungsarbeiten verbunden sind: Belag, Untergrund und tiefbauliche Anlagen sind möglichst zu schonen. Vor Baubeginn ist bei allen davon betroffenen Stellen, nämlich Fern- meldeamt, Gas- und Elektrizitätswerk, Wasserwerk, benachbarte Industrieanlagen usw., Rückfrage zu halten und festzustellen, ob durch die Sondernutzung irgendwelche Versorgungsleitungen oder zeitgebundene Verkehrsbedürfnisse gefährdet bzw. unzumutbar beeinträchtigt werden. Werden Versorgungsleitungen und andere Anlagen freigelegt, so sind die zuständigen Stellen unverzüglich zu benachrichtigen.

6.

Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Sondernutzung muss die Haftung übernommen werden.

7.

Beim Wiederauffüllen der Baugrube ist sachgemäß zu verfahren. Etwa eintretende Senkungen sind unver- züglich nachzufüllen. Übrigbleibendes Material ist unverzüglich wegzufahren.

8.

Sobald die Wiedereinfüllung sich genügend gesetzt hat, sind unverzüglich sachgemäß und in der früheren Art und Güte der ordentliche Unterbau und der Belag sowie die anderen Anlagen wiederherzustellen oder wieder anzubringen. Später etwa eintretende schädliche Folgen der Sondernutzung sind unverzüglich zu beseitigen.

9.

Der Träger der Straßenbaulast (Stadt, Gemeinde) behält sich vor, für die durch die Straßenaufgrabung bedingte Wertminderung der Straße einen Ersatzbetrag zu fordern.

10.

Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige weitere Auflagen im Erlaubnisbescheid machen.

11.

Bei Nichterfüllung der Bedingungen oder der Auflagen nach Ziff. 10 ist die Erlaubnisbehörde nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb angemessener Frist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen fruchtlosen Androhung der Ersatzvornahme.

12.

Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.